Funke Superböller 2 / 20x4er Päckchen

74,95 €
0,94 € pro 1 Stück
inkl. 19% USt. , zzgl. Versand (Spedition mit Gefahrgut (genehmigungsfrei))
Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 79,00 €
(Du sparst 5.13%, also 4,05 €)

Für dieses Produkt erhältst Du 75 Pyropunkte im Wert von 0,75 €

Stück
Verfügbar ab: 24.05.2024 (Vorbestellung möglich)

Lieferzeit: 27 - 28 Werktage

Ab 18 Jahre
Jetzt für Silvester vorbestellen

 Funke Superböller 2 – einem wahrhaft beeindruckenden Feuerwerksartikel, der Tradition und Qualität in sich vereint. Die Schallerzeuger sind in der traditionellen chinesischen Bauart gefertigt und kommen in der klassischen Größe 510 (6" x 1") daher. Jede Packung enthält 20x4 dieser kraftvollen Böller, die nicht nur für spektakuläre Effekte, sondern auch für eine reiche Tradition stehen.

Dank der verbesserten Bauweise, die seit den 17B Chargen zum Einsatz kommt, kannst du ein herausragendes Ergebnis erwarten. Auch wenn ich persönlich leider keine 17B mehr zum direkten Vergleich hatte, zeigen Videos verschiedene Chargen, um die beeindruckende Entwicklung zu verdeutlichen. Beachte jedoch, dass aufgrund des empfindlichen Papiers die Umverpackung beschädigt sein könnte – der eigentliche Stern ist natürlich der Superböller 2 selbst.

Mit einer NEM je Böller von 8g und der Klasse P1 ist dieser Feuerwerksartikel das ganze Jahr über ab 18 Jahren erhältlich. Bitte beachte dabei die nationale Rechtslage und Gebrauchsanweisung, besonders wenn du die Superböller 2 im Ausland verwenden möchtest. Dieser Artikel ist speziell für historisches Reenactment, Brauchtumspflege und ähnliche Zwecke gedacht – ein Highlight, das besonders bei Feuerwerksfans hoch im Kurs steht. Feier deinen besonderen Anlass mit dem Funke Superböller 2 und erlebe ein Feuerwerk der Extraklasse!


Hersteller: Funke
Kategorie: Knallkörper
Artikelnummer: AR202310286
Kategorie‍: Kategorie P1
Lagergruppe‍: 1.4G
Alter‍: Ab 18 Jahre
Inhalt‍: 80,00 Stück

0

Geben Sie die erste Bewertung für diesen Artikel ab und helfen Sie Anderen bei der Kaufentscheidung: